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Recht

Umsatzsteuer

Grundsätzliches:

Die Umsatzsteuer (USt) fällt grundsätzlich bei jeder Warenlieferung und Dienstleistung an. Sie beträgt in der Regel 16 Prozent. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der für fast alle Lebensmittel, Bücher, Broschüren und andere Waren gilt, liegt bei 7 Prozent.

Bei Lieferungen und Leistungen an Endverbraucher muss die USt ausgewiesen werden. Bei einem Rechnungsbetrag von über 100 Euro kann der Empfänger verlangen, dass die USt gesondert ausgewiesen wird.

Die USt, die Sie an andere Unternehmen zahlen, können Sie als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

Existenzgründer müssen im Jahr nach der Gründung und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Sie ist bis spätestens jeden 10. eines Kalendermonats – ab 2005 ausschließlich über das Internet – beim Finanzamt einzureichen.

Für die Berechnung der Umsatzsteuer müssen Selbständige folgendes aufzeichnen:

  • Alle Einnahmen, die der Betrieb für Produkte und sonstige Leistungen erzielt hat. Die Erlöse müssen dabei nach unterschiedlichen Steuersätzen, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unterschieden werden.
  • Alle Zahlungen an andere Unternehmen für gelieferte Waren, Produkte und Dienstleistungen sowie die darauf entfallende Vorsteuer.

Elektronische Übermittlung wird Pflicht:

Die Finanzverwaltung verstärkt zunehmend den Datenaustausch auf elektronischem Wege. Daher ist die Übermittlung von Steuerdaten an das Finanzamt ab 2005 über das Internet vorzunehmen. Für die „elektronische Lohnsteuer-Anmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung“ (elster) wurde ein Internetportal entworfen, auf dem weitere Informationen verfügbar sind. https://www.elster.de/index.htm

Sonderfälle:

Beträgt die jährliche Umsatzsteuerschuld nicht mehr als 6.136 Euro, braucht die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt nur alle drei Monate zu erfolgen.

Kleine Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer bezahlen. Voraussetzung ist, dass die im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen und dieser im Vorjahr nicht über 16.620 Euro lag. Allerdings erfolgt dann auch keine Vorsteuererstattung durch das Finanzamt. Auch die Mehrwertsteuer kann dann nicht gesondert ausgewiesen oder anderen Betrieben Vorsteuer vermittelt werden.

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Neuer Leitfaden durch den EU-Förderdschungel

Die Bayerische Staatsregierung stellt eine Broschüre bereit, die zielgenau für Bürger, Kommunen, Unternehmen und andere Inter-essierte die vorhandenen EU-Fördermöglichkeiten darstellt. Gleichzeitig wird ein völlig neuer Internetauftritt mit weiterführenden Informationen angeboten.